"Leck mich am Arsch" keine strafbare Beleidigung
Amtsgericht Ehingen, Beschluss v. 24.06.2009 - Az.: 2 Cs 36 Js 7167/09
Leitsatz:
Bei der Aussage "Leck mich am Arsch" handelt es sich um eine im Alltag häufig verwendete Floskel. Eine Herabwertung des Gegenübers ist darin nicht zusehen und damit auch keine strafbare Beleidigung.
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