Donnerstag, 8. Oktober 2009

Skandalurteil!

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BPatG: Thüringer Klöße

In der Beschwerdesache (Aktenzeichen: 30 W (pat) 78/06) betreffend den Antrag auf Eintragung der geografischen Herkunftsangabe 300 99 005.7 “Thüringer Klöße” hatte der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts über Beschwerden gegen die Eintragung der geografischen Herkunftsangabe zu entscheiden.
Den Beschwerden wurde stattgegeben und der Bezeichnung Thüringer Klöße wurde der Schutz vom Bundespatentgericht versagt.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen sind auch begründet. Bei der Angabe “Thüringer Klöße” handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 VO 2081/92, welche nicht als geschützte geographische Angabe eingetragen werden darf.
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