...Kinder zu Erziehungszwecken in den Hintern zu beißen:
Keine Pobisse zu Erziehungszwecken « Im Namen des Volkers
Keine Pobisse zu Erziehungszwecken « Im Namen des Volkers
Ein Beißen eines Kindes in das Gesäß zu Erziehungszwecken stellt eine unzulässige körperliche Bestrafung und eine entwürdigende Erziehungsmaßnahme dar.ThürOLG FamRZ 2003, 1319Aus den Gründen
[...]
Für den Senat war ausschlaggebend, dass der Kindesvater bei den Pobissen irrig von einem geeigneten Erziehungsmittel ausging, er dann aber erkannt hat, dass ein Umdenken erforderlich ist, und er davon Abstand genommen hat, Kindern zur Bestrafung in den Po zu beißen.
[...]
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen